Wechseln zu: Navigation, Suche

Rüstungsexporte - Rechtliches: Unterschied zwischen den Versionen

(Einleitung und Verlinkung zum Hauptartikel eingefügt.)
(Interne Links eingefügt.)
Zeile 3: Zeile 3:
  
 
== Gesetzliche Grundlagen ==
 
== Gesetzliche Grundlagen ==
Die gesetzliche Grundlage bildet der Artikel 26 Absatz 2 [1] des Grundgesetzes (kurz GG), Wortlaut: „Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.“, und wird hauptsächlich im Kriegswaffenkontrollgesetz [2] (fortan kurz KrWaffKontrG) näher geregelt.
+
Die gesetzliche Grundlage bildet der Artikel 26 Absatz 2 [[#Quellen / Einzelnachweise|[1]]] des Grundgesetzes (kurz GG), Wortlaut: „Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.“, und wird hauptsächlich im Kriegswaffenkontrollgesetz [[#Quellen / Einzelnachweise|[2]]] (fortan kurz KrWaffKontrG) näher geregelt.
  
Der im Außenwirtschaftsgesetz [3] (kurz AWG) formulierte Grundsatz des freien Wirtschaftsverkehrs findet auf Güter, die nach dem KrWaffKontrG als Rüstungsgüter eingestuft wurden, nur insofern Anwendung, als dass auf das entsprechende Bundesgesetz weiterverwiesen wird. Zusätzlich müssen ebenfalls Verordnungen der Europäische Union (unter anderem die EG Verordnungen Nr. 428/2009 [4] und Nr. 258/2012 [5]) beachtet werden, in welchen vor allem Bestimmungen bzgl. Dual-Use Gütern erfasst sind.
+
Der im Außenwirtschaftsgesetz [[#Quellen / Einzelnachweise|[3]]] (kurz AWG) formulierte Grundsatz des freien Wirtschaftsverkehrs findet auf Güter, die nach dem KrWaffKontrG als Rüstungsgüter eingestuft wurden, nur insofern Anwendung, als dass auf das entsprechende Bundesgesetz weiterverwiesen wird. Zusätzlich müssen ebenfalls Verordnungen der Europäische Union (unter anderem die EG Verordnungen Nr. 428/2009 [[#Quellen / Einzelnachweise|[4]]] und Nr. 258/2012 [[#Quellen / Einzelnachweise|[5]]]) beachtet werden, in welchen vor allem Bestimmungen bzgl. Dual-Use Gütern erfasst sind.
  
Der Ablauf zur Ausfuhr von Rüstungsgütern im Sinne des KrWaffKontrG wird unter anderem in der Außenwirtschaftsverordnung [6] (fortan kurz AWV) geregelt.
+
Der Ablauf zur Ausfuhr von Rüstungsgütern im Sinne des KrWaffKontrG wird unter anderem in der Außenwirtschaftsverordnung [[#Quellen / Einzelnachweise|[6]]] (fortan kurz AWV) geregelt.
  
  

Version vom 26. Januar 2014, 09:41 Uhr

Dieses Unterthema des Moduls Rüstungsexporte befasst sich mit den rechtlichen Grundlagen eines Rüstungsexports und dient der Vertiefung.


Gesetzliche Grundlagen

Die gesetzliche Grundlage bildet der Artikel 26 Absatz 2 [1] des Grundgesetzes (kurz GG), Wortlaut: „Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.“, und wird hauptsächlich im Kriegswaffenkontrollgesetz [2] (fortan kurz KrWaffKontrG) näher geregelt.

Der im Außenwirtschaftsgesetz [3] (kurz AWG) formulierte Grundsatz des freien Wirtschaftsverkehrs findet auf Güter, die nach dem KrWaffKontrG als Rüstungsgüter eingestuft wurden, nur insofern Anwendung, als dass auf das entsprechende Bundesgesetz weiterverwiesen wird. Zusätzlich müssen ebenfalls Verordnungen der Europäische Union (unter anderem die EG Verordnungen Nr. 428/2009 [4] und Nr. 258/2012 [5]) beachtet werden, in welchen vor allem Bestimmungen bzgl. Dual-Use Gütern erfasst sind.

Der Ablauf zur Ausfuhr von Rüstungsgütern im Sinne des KrWaffKontrG wird unter anderem in der Außenwirtschaftsverordnung [6] (fortan kurz AWV) geregelt.


Einstufung von Gütern als Rüstungsexportgüter

Die Einstufung von Gütern als Rüstungsexportgüter erfolgt über die oben benannten Gesetze und Verordnungen. Dementsprechend werden als Kriegswaffen alle Güter bezeichnet, die in der Anlage Kriegswaffenliste des KrWaffKontrG aufgelistet sind.

Neben den typischen Waffensystemen wie Kampfflugzeuge oder Kleinwaffen werden auch diverse Viren oder Bakterien (als biologische Waffen eingestuft), chemische Stoffe (chemische Waffen) und Kernbrennstoffe (als Grundlage für Atomwaffen) sowie Geräte, Baugruppen oder ähnliches die für Herstellung von atomare, biologische und chemische Waffen notwendig sind in der Kriegswaffenliste aufgeführt, gelten daher als Rüstungsgüter und sind dadurch genauso genehmigungspflichtig wie Güter die militärischen Zwecken dienen. Beispiele wären Transport LKWs mit Tarnanstrich oder Aufklärungsdrohnen.

Durch die EG Verordnung 428/2009 wird die Kriegswaffenliste um Dual-Use Güter ergänzt, wodurch die Ausfuhr entsprechende Güter ebenso vor deren Export genehmigt werden müssen.

Unter Dual-Use Güter werden somit auch jene Güter erfasst, welche zwar zivile Zwecke erfüllen aber auch für militärische Zwecke benutzt werden können, wozu auch Software und allgemeine Technologien zählen.

Die Bundesregierung bzw. die zugeordneten Ministerien bestimmt darüber, welche Güter als Rüstungsgüter einzustufen sind und nimmt entsprechende Ergänzungen in der Kriegswaffenliste vor.

Ebenso bedarf es bereits vor der Herstellung die Genehmigung Rüstungsgüter zu produzieren.


Quellen / Einzelnachweise